Die Hundesteuer - gerechtfertigte Erhebung oder einfach nur Abzocke?

Den allermeisten Hundehaltern ist die Hundesteuer ein Dorn im Auge: Warum eigentlich wird für den Hund eine Steuerabgabe fällig, andere Haus- und Nutztiere dagegen werden nicht zur Füllung des “Gemeindesäckels” herangezogen?

Wurde ein Hund zu früheren Zeiten meist als Gebrauchshund gehalten und diente seinem Herrn zur Bestreitung (z.B. Jagd-, Hüte-, Hirtenhund) oder Erhaltung (z.B. Hof- oder Wachhunde) seines Lebensunterhalts, so gewann “der beste Freund des Menschen” in jüngerer Vergangenheit immer mehr auch als Sozialpartner von Mensch und Familie an Bedeutung. Studien zufolge wird der Hund in den nächsten 10 - 30 Jahren eine “soziale Schlüsselfunktion” einnehmen, was vor allem in der Entwicklung unserer Gesellschaft begründet liegt: In einer zunehmend urbanen, kinderlosen, überalterten und virtualisierten Umwelt wird der Hund als Sozialpartner mehr und mehr an Bedeutung gewinnen. Noch mehr, als es bereits heute der Fall ist!

Angesichts dieser Prognose sollte die Frage durchaus erlaubt sein, ob die Hundesteuer heutzutage wirklich noch zeitgemäß ist. Auch wenn es manchmal angesichts ständig steigender Kosten den Anschein erwecken mag: der Hund ist kein Luxusartikel, sondern eine soziale Komponente im Leben der meisten Hundehalter - folglich sollte dem Mensch die Haltung eines oder auch mehrerer Hunde nicht noch zusätzlich durch eine unsinnige und ungerechtfertigte Steuer erschwert werden.

Die Geschichte der Hundesteuer

Als “Mutterland” der Hundesteuer gilt England: 1755 entwickelte man in England das sogenannte “dog-bill”, ein Gesetz um die steigende Zahl streunender Hunde einzudämmen. Daraus entwickelte sich 1796 die erste staatliche erhobene Hundesteuer weltweit - wer einen Hund halten wollte, musste fortan eine Art Vergnügungs- und Luxussteuer zahlen. Diese Steuer wurde auf der Insel 1987 wieder abgeschafft - sie war nicht mehr zeitgemäß.

 
Erste Hinweise auf eine (umgekehrte) Hundesteuerart finden sich jedoch bereits Mitte des 13. Jahrhunderts: In einer in den heutigen Niederlanden gelegenen Benediktiner-Abtei hieß es am 14. September 1260 „forestarii colligere avenam, quae vocatur hontcorn“, was auf Deutsch in etwa bedeutet: „die Waldhüter sammeln Hafer ein, den sie Hundekorn nennen“.

Immer wieder finden sich Hinweise, in denen auch in deutschen Territorien der Landesherren eine solche “Bede” (von Bauern geleistete Abgabe an den Grundherrn) in Form von Hafer, Roggen oder Gerste als “Hundekorn” an die Bauern erhob.

Im ausgehenden Mittelalter wurde vor allem die Jagd auf Hochwild mehr und mehr Privileg des Adels. Sie hetzten das Wild mit Hunden - und für diese Hunde mussten andere aufkommen: So mussten etwa die Bauern als Jagdfrondienst entweder dem Adel Hunde zur Verfügung stellen oder stattdessen eine Bede geben.

Im Klartext: Nicht der, der den Hund hielt zahlte dafür eine Steuer, sondern der Hunde haltende Grundbesitzer erhob eine Abgabe an das bäuerliche Volk, damit er selbst die Hunde unterhalten konnte! Das wäre in etwa damit vergleichbar, wenn heute der hundelose Mieter dem Vermieter einen Mietaufschlag zahlen müsste, um dem Vermieter die Unterhaltung seiner Hunde zu ermöglichen. 

 

Aus der damaligen Bede entwickelte sich später die Hundesteuer in Deutschland: Wer sich den Luxus erlaubte eine Hund zu halten, wurde fortan zu Kasse gebeten. 1807 wurde in Offenbach durch die Verordnung der Fürstlich Isenburgischen Regierung vom 28. Februar die erste deutsche Hundesteuer erhoben. Sie betrug jährlich 1 Reichstaler und sollte zur Tilgung städtischer Kriegsschulden dienen. Weitere Städte zogen schnell nach, die Einnahmen dienten verschiedenen Zwecken - am häufigsten wurden seuchenpolizeiliche Maßnahmen zur Verringerung der Hundezahl (Verminderung der Tollwutgefahr) genannt.

Von der Hundesteuer befreit waren meist herrschaftliche Hunde, Hunde von Mitgliedern der Königshäuser und Hunde die zur Bestreitung des Lebensunterhalt dienten.

Der Staat war der Ansicht, “dass der, der es sich leisten kann Hunde zu halten, auch noch genug Geld haben muss, um dafür einen Sonderbeitrag zu zahlen”. Diese Steuer wurde zur damaligen Zeit vielerorts aber auch für Katzen, Pferde oder in der Wohnung gehaltene Vögel erhoben - heutzutage unvorstellbar!

 

Hundesteuer heute

Rechtsgrundlage:

Die Erhebung der Hundesteuer beruht in Deutschland auf dem Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Bundeslandes und wird in der kommunalen Hundesteuersatzung geregelt.

Die kommunale “Aufwandssteuer” wird ausschließlich auf die Haltung von Hunden, nicht auf die Haltung anderer Tiere erhoben!

Ob und in welcher Höhe die Kommunen eine Hundesteuer erheben, obliegt dann den Kommunen selbst - so gibt es durchaus Gemeinden, die keine Hundesteuer erheben (z.B. Eschborn, Hessen). In Baden Württemberg und im Saarland werden die Kommunen jedoch durch das Kommunalabgabengesetz zu einer Erhebung verpflichtet, einzig die Höhe der Abgabe wird vor Ort entschieden.

Neben dem Einnahmezweck verfolgt die Hundesteuer auch den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen.

 

Höhe der Steuer:

Die Höhe der Aufwandssteuer obliegt allein der Kommune, daher variiert der Steuersatz von Gemeinde zu Gemeinde erheblich. Oftmals beträgt der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund pro Haushalt ein Vielfaches der ursprünglichen  Steuerhöhe.

Viele Gemeinden erheben für sogenannte “Listenhunde” (z.B. Staffordshire, Pitbull usw.) einen stark erhöhten Steuersatz. So beschloss die Stadt Hürth (NRW) als erste deutsche Kommune 1991 eine Erhöhung der Hundesteuer für Kampfhunde von DM 108 auf DM 2.160, also das 20-fache des normalen Satzes! Im Jahre 2000 erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Erhöhung der Hundesteuer für Kampfhunde grundsätzlich für zulässig.

 

Was passiert mit dem Geld?

Die Einnahmen aus der Hundesteuer sind nicht Zweckgebunden sondern wird von Städten und Gemeinden als zusätzliche steuerliche Einnahmemöglichkeit gesehen, um kommunale Haushalte auszugleichen.

Es ist also ein vielverbreiteter Irrglaube, dass mit der Hundesteuer die Reinigung von Hinterlassenschaften der Vierbeiner im Stadt- und Gemeindebereich finanziert wird - bzw. dass die Zahlung einer Hundesteuer den Halter davon befreit, diese Hinterlassenschaften zu entfernen.

Trotzdem ist an dieser Stelle anzumerken: Wir alle zahlen Hundesteuer, tragen somit einen zusätzlichen Beitrag an der Sozialgemeinschaft - und trotzdem werden Hunde bzw. deren Halter immer wieder zusätzlich und unsinnig reglementiert (so gelten z.B. in vielen Bundesländern eine generelle Leinenpflicht - wo bleibt da die “artgerechte” Haltung?).

Etwa 260 Millionen Euro werden durch die Hundesteuer jährlich in die klammen Kassen der Kommunen gespült!

 

Ermäßigung / Befreiung von der Hundesteuer:

Befreiungsmöglichkeiten sind ebenfalls in den kommunalen Hundesteuersatzungen geregelt: immer mehr Gemeinden gehen dazu über, Halter, die bestimmte Kurse (z.B. Begleithundeprüfung oder der sog. “Hundeführerschein”) nachweisen können, ganz oder teilweise von der Hundesteuer zu befreien. Auch körperlich benachteiligte Menschen, die auf das Halten eines Hundes angewiesen sind (z.B. Blindenhunde), werden meist von der Steuer befreit.

Für Hunde, die zu gewerblichen Zwecke gehalten werden (zur gewerblichen Hundezucht oder für den Hundehandel, Hütehunde), darf keine Hundesteuer erhoben werden. Im Grundgesetz ist geregelt, dass eine Steuer nur für das Halten von Hunden zu privaten Zwecken erhoben werden darf.

Ausnahmen bestehen meist auch für jagdlich geführte Hunde oder für Diensthunde im Polizei- und Rettungsdienst.

 

Ab wann ist mein Hund steuerpflichtig?

I.d.R. ist der Hund während der ersten drei Lebensmonaten steuerbefreit, näheres ist in der betr. Gemeinde zu erfragen. Ältere Hunde, die neu in einen Haushalt kommen sind i.d.R. unverzüglich anzumelden (vielerorts gelten aber für Tierheimhunde Sonderregelungen [Ermäßigung oder Befreiung]).

Ein widerrechtlich unangemeldeter Hund gilt als Steuerhinterziehung!

Für einen Hund, der zeitlich befristet in Obhut genommen wird (z.B. zur Pflege während Urlaub oder Krankheit des Halters) und zeitgleich bereits in einer anderen Kommune angemeldet ist, besteht keine weitere Steuerpflicht.  

 

Muss mein Hund die Steuermarke tragen?

Nein! Im Gegensatz zu früher, als die Steuermarke mit Steuernummer ständig am Halsband getragen werden musste, ist dies heute nicht mehr erforderlich. Viele Kommunen verzichten sogar aus Kostengründen (!) bereits auf die Ausgabe von Steuermarken.

 

Andere Länder in Europa:

Frankreich - England - Spanien - Schweden - Belgien - Italien - Griechenland - Kroatien - Dänemark - Ungarn ... in all diesen Ländern wurde eine bestehende Regelung zur Erhebung einer Hundesteuer bereits vor Jahrzehnten abgeschafft.

In den Niederlanden, Österreich und der Schweiz kann eine Kommune eine Hundesteuer erheben, in Luxemburg besteht dagegen eine staatl. Verpflichtung.


“Die willkürliche Erhebung von Sonderausgaben für eine Minderheit ohne Maßstab zur Höhe und Bindung an einen Verwendungszweck widerspricht dem Gleichheitssatz und dem Willkürverbot. Beide sind sowohl im Grundgesetz als auch in der Verfassung der Menschenrechtskonvention verankert.” (dogs 5/2012). Rechtsanwalt Dr. Elmar Vitt aus Niedersachsen beschloss, nachdem seine Klagen gegen die Hundesteuer aus lapidaren Gründen an deutschen Gerichten abgewiesen wurden, Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einzureichen. Um seine Klage zu unterstützen riefen der VDH, Tasso, der deutsche Tierschutzbund und die Zeitschrift DOGS gemeinsam die Aktion “Stoppt die Hundesteuer” ins Leben, die bis zum 2. Juli 2012 über 81.000 Unterschriften sammeln konnte. Die Liste mit allen Namen der teilnehmenden Personen wurde dem EGMR zugestellt, welcher in  den  nächsten  Monaten  die Zulässigkeit der Beschwerde prüfen  

MACH  MIT !


und darüber entscheidet, ob die Sache verhandelt wird - mit einer mehrjährigen Verfahrensdauer ist bei positiver Prüfung zu rechnen. Deshalb ist es wichtig, weiterhin fleißig Unterschriften für diese Aktion zu sammeln - BETEILIGT EUCH, ein Klick auf den Button und es dauert max. zwei Minuten!!!