Stand: November 2014

Wir Hundebesitzer möchten unseren Schützlingen naturgemäß einen spannenden, abwechslungsreichen und artgerechten Spaziergang bieten. Welcher Hund möchte schon gerne pausenlos an der Leine gehen, er will vielmehr ungezwungen die Umgebung erschnuppern und sich auch mal im Unterholz austoben dürfen.
Der Jäger hingegen wünscht, dass das Wild in seinem Revier nicht gestört und durch freilaufende Hunde aufgeschreckt wird.
Konflikte zwischen Hundehalter und Jagdpächter sind somit häufig vorprogrammiert - auch wenn die allermeisten Begegnungen zwischen beiden Parteien friedlich verlaufen kommt es doch immer wieder vor, dass Hundebesitzer von Jägern barsch angegangen werden und ihnen sogar mit dem Abschuss ihrer Tiere gedroht wird.

Wie sieht die Rechtslage aus?
Die meisten Hundebesitzer wissen nicht ganz genau, was erlaubt ist und was nicht, wenn sie sich mit ihrem Tier in freier Natur bewegen. Auch ist ihnen meist nicht bekannt, welche Befugnisse ein Jagd-Pächter in seinem Revier eigentlich hat.
Grundlegende Regeln des Jagdschutzes sind im "Bundesjagdgesetz" (BjagdG) geregelt. Jedes Bundesland ist darüber hinaus befugt, eigene Vorschriften zu erlassen, die u.a. regeln, wann ein Jäger befugt ist wildernde Hunde oder Katzen zu erschießen.
Im folgenden wollen wir Klarheit schaffen, welche Rechte und Pflichten Hundehalter aber auch Jäger besitzen bzw. einhalten müssen:


Leinenpflicht - dürfen Hunde sich in Wald und Wiesen frei bewegen?
Es kommt darauf an, in welchem Bundesland man sich gerade aufhält.

So dürfen sich Hunde beispielsweise in Berlin nur auf speziell ausgewiesenen Freilaufzonen ohne Leine aufhalten, in Brandenburg gilt eine generelle Leinenpflicht und in Hamburg dürfen Hunde sogar nur an kurz (!) geführter Leine die Wälder betreten.
Bei uns im Saarland hingegen gilt ausserhalb der Brut- und Setzzeit (01. März - 30. Juni) keine generelle Leinenpflicht, Hunde dürfen sich in Wald und Flur frei bewegen.

In der Brut und Setzzeit jedoch sind Hunde, die abseits (!) der Wege geführt werden, anzuleinen.
Die Regelungen aller Bundesländer sind in nebenstehender Tabelle aufgeführt.

 

Tabelle 1

Tabelle 2

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Mecklenbrug-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Darf ein Jagdpächter den Zutritt zum Wald verbieten?
Ganz klar: NEIN!
Jagdpächter sind Privatpersonen und keine Amtsträger, haben somit keine polizeilichen Befugnisse. Jemanden des Waldes verweisen dürfen sie nicht, das obliegt lediglich behördlich beauftragten Personen wie z. B. Förster oder Jagdaufseher.
Allerdings dürfen jagdschutzberechtigte Personen, also auch Jagdpächter, in ihrem Revier Personalien feststellen! Personalien feststellen bedeutet: Wenn ich meine Personalien herausgebe (freiwillig), darf er sie notieren. Er hat jedoch nicht das Recht sie einzufordern oder mich gar festhalten - gebe ich sie ihm nicht, kuckt er in die Röhre. Jagdaufseher oder Förster hingegen sind bei triftigem Grund berechtigt, mich festzuhalten bis Polizei vor Ort ist.

 

Dürfen Jäger wildernde Hunde erschießen?
In diesem Punkt findet gerade ein Umdenken statt. Generell gilt Bundesland übergreifend: JA, SIE DÜRFENvariiert jedoch je nach Bundesland in Auslegung und Strenge.

Als erstes Bundesland brachte das Saarland zum 01. April 2014 ein neues Landesjadgesetz auf den Weg, welches den Abschuss von Haustieren generell verbietet. Nur in Ausnahmefällen kann durch die Ortspolizeibehörde der Abschuss einens auffällig gewordenen Hundes angeordnet werden. Auch in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen sind Anstrengungen im Gange, die Gesetzeslage in gleicher Weise zu ändern.
Ausser im Saarland gelten somit bislang noch die alten Regeln, jedoch müssen immer diverse Kriterien erfüllt sein, bevor Hunde zur sogenannten "Gefahrenabwehr" erschossen werden dürfen:
Meist gilt, "wildernde Hunde dürfen erschossen werden, aber nur dann, wenn sie sich nicht im Einwirkungsbereich des Halters befinden".
Der "Einwirkungsbereich des Halters" ist jedoch nicht genau definiert und ist letztendlich Auslegungssache.
Das Wildern des Hundes ist da schon deutlicher definiert: Rechtlich gesehen wildert ein Hund bereits dann, wenn er beim Stöbern Wild so empfindlich stört, dass dessen Brut in Gefahr ist. Es muss also nicht immer eine wilde Hatz sein!

In allen Bundesländern gilt jedoch:
Nur der Jagdschutzberechtigte (der Revierpächter, Jäger mit durch Behörde oder aber durch den Pächter übertragendem Jagdschutz) darf auf wildernde Hunde schießen. Diese müssen sich durch Jagdschutzabzeichen und der schriftl. Bestätigung der Jagdbehörde ausweisen können.
Jagdgäste haben im Wald überhaupt nichts zu melden und dürfen nur Wild jagen!

 

Wie oft werden Hunde im Wald erschossen?
Offizielle Abschusszahlen sind in den Jagdstrecken der Bundesländer ausgewiesen.
Laut den offiziellen Jagdstrecken des VJS wurden im Saarland seit 2006 insgesamt zwölf Hunde getötet, Tierschützer und Jagdgegner bezweifeln dies jedoch energisch und gehen von einer erhöhten Dunkelziffer aus.
In NRW - hier dürfen Hunde sich außerhalb der Wege nicht ohne Leine aufhalten - wurden allein während der Jagdstrecke 2011/12 insgesamt 65 Hunde und unfassbare 10.975 Katzen erschossen, 2012/13 waren es 77 Hunde und 10.054 Katzen) !!!

 

Zum Abschluss
Im allgemeinen sollte es die letzte aller denkbaren Optionen einens Jägers sein, einen Hund zu erschießen. Die meisten Jäger haben selbst Hunde, sind ihr schlechtes Image leid und müssen sich zudem absolut sicher sein, dass es sich nicht um einen Jagd-, Blinden-, Hirten-, Polizei- oder Rettungshund handelt auf den er anlegt. Ein Jäger hat nach dem Abschuss eines Hundes mit Druck aus den eigenen Reihen und der Öffentlichkeit zu rechnen, zudem könnte er sich eine Anzeige einhandeln - die meisten werden es sich daher reiflich überlegen bevor sie den tödlichen Schuss auf einen Hund abfeuern. Somit sind die "schießwütigen Cowboys" in unseren Wäldern sicherlich die Ausnahme - doch leider gibt es sie noch immer.

Wir Hundebesitzer hingegen sollten uns darüber im Klaren sein, dass die Gesetze sich sehr für den Schutz des Wildes einsetzen und die Jagdgemeinschaft bzw. der Jäger rechtlich gesehen in einer eindeutigen Schutzfunktion steht. Ein evtl.  Fehlverhalten des Jägers wird nur sehr schwer zu beweisen sein, wir und nicht der Jäger sind hier in der Beweisspflicht - unseren Hund bringt es uns so oder so nicht wieder!
Daher sollten wir sehr früh darauf bedacht sein, dass sich unsere Hunde sicher abrufen und leiten lassen - gerade in einer Gruppe nicht immer einfach, wenn Rudelverhalten den natürlichen Jagdtrieb noch zusätzlich anheizt.


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