Tierarzt-Kosten bei der Steuererklärung geltend machen - geht das?

 

Eine Hundehalterin machte ihre immensen TA-Kosten für die Behandlung ihres an Diabetes erkranken Hundes unter "aussergewöhnliche Belastungen"  auf ihrer Steuererklärung geltend. Als Begründung wurde angegeben, dass die Halterin seit längerem unter einer Erkrankung der Wirbelsäule und beider Knie leide, woraus ein Behinderungsgrad von 30% resultierte - vom behandelten Arzt wurde dringend Bewegungstherapie verordnet und die Anschaffung eines Hundes angeraten, die Anschaffung und der therapeutische Einsatz des Hundes seien der Anschaffung eines Hilfsmittels und dessen Verwendung gleichzusetzen.

Das zuständige Finanzamt wollte dies jedoch nicht anerkennen, die Hundehalterin zog vor Gericht.

 

Das Finanzgericht entschied schließlich gegen die Klägerin: Die Anschaffung des Hundes kann nur dann aus Gründen der Krankheit als zwangsläufig angesehen werden, wenn deren Notwendigkeit durch ein vor dem Kauf des Hundes eingeholtes amtsärztliches Attest nachgewiesen wird.

Das gesamte Urteil hier (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.12.2006, Aktenzeichen 6 K 2079/06)


Schmerzensgeld nach Hundebiss oder Unfall?!

 

Dem Geschädigten steht nach einem Hundebiss oder einem Unfall automatisch ein Schmerzensgeld durch den Hundehalter zu - so die landläufige Meinung. Das jedoch ist eine Legende, jeder einzelne Fall ist zu prüfen. Hier einige Beispiele:

 

Einen fremden Hund zu streicheln ist nicht immer eine gute Idee - auch wenn dieser angeleint ist, muss man immer damit rechnen, dass er zuschnappen könnte. In einem konkreten Fall sprach das Oberlandesgericht Celle dem Biss-Opfer keine Entschädigung zu - mit dem Anleinen seines Hundes hat der Halter seiner Sorgfaltspflicht genüge getan (Az. 22 Ss 9/02).

 

Etwas besser erging es einem Jogger, der einen Hund sah aber trotzdem weiter auf ihn zulief und schließlich über das Tier stürtzte. In dem entspr. Verfahen bekam er nur 70 % des eingeklagten Schmerzensgeld zugesprochen, da er die Gefahr hätte erkennen müssen - so das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil (OLG Koblenz, Az. 5 U 27/03).

 

WIrd jedoch ein Tierarzt während der Behandlung/Untersuchung von einem Hund gebissen, ist der Halter zu Schadensersatz verpflichtet - ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Tierarztes kann anspruchsmindernd nach § 254 BGB berücksichtigt werden (BGH, Az. VI ZR 166/08).


Trennung - Wer bekommt den Hund?

 

Nicht selten kommt es im Trennungsfall zu Streitigkeiten zwischen beiden Parteien. Doch wem gehört nun der Hund, bzw. wem wird er zugesprochen?

Nach § 90a BGB sind Tiere eigentlich keine Sachen, aber die für Sachen geltenden Vorschriften sind anzuwenden - der Hund fällt unter die Hausratsverordnung wonach "Gegenstände", über die sich die Parteien aussergerichtlich nicht einigen konnten vom Richter zugewiesen werden.

Diese Haushaltsverordnung ermögflicht nicht wie bei einem Kind, dass einer Partei ein Umgangsrecht mit dem Hund eingeräumt wird - es ist lediglich die strikte alleinige Zuweisung an eine Partei möglich.

 

Unter welchen Kriterien trifft ein Gericht diese Entscheidung?

Ausschlaggebend sind Kriterein wie:

  • wer hat den Hund bezahlt
  • wer geht vorwiegend mit dem Tier spazieren
  • wer bringt es zum Tierarzt
  • wer spielte schwerpunktmäßig mit ihm
  • usw.

Kein Schmerzensgeld bei Unfalltod des Hundes

 

Der Bundesgrichtshof entschied in seinem Urteil (AZ: VI ZR 114/11), dass ein Besitzer nach Unfalltod des Hundes für den erlittenen Schock kein Schmerzensgeld geltend machen kann.

 

Die 14 monatige Hündin einer Halterin lief unangeleint auf einem Feldweg und wurde von einem Traktor überfahren. Aufgrund der Schwere der Verletzungen musste das Tier vom Tierarzt eingeschläfert werden.

Die Besitzerin forderte neben Übernahme der Tierarztkosten auch Schmerzensgeld für den erlittenen Schock und Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines neuen Welpen.

Das Gericht sprach der Frau nur 50 % der Schadensforderungen zu, weil es eine Mitschuld durch den freilaufenden Hund sah - das Schmerzensgeld hingegen wurde abgelehnt, da eine solcher Anspruch nur in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigung mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder besonders nahestehenden Personen - nicht jedoch bei Tieren gerechtfertigt sei, so das Gericht.

 



Keines dieser oder ähnlichen Kriterien ist für sich allein eindeutig und zwingend zu betrachten. Auch ein auf einen einzelnen Namen ausgestellter Kaufvertrag des Hundes ist nicht kein zwingend eindeutiges Indiz, der betr. Person im Streitfall den Hund zuzusprechen, wenn er während der Ehe (oder einer eheähnlichen Gemeinschaft) angeschafft wurde.

 

Zum Wohle des Hundes sollten sich Herrchen und Frauchen unbedingt im Vorfeld und aussergerichtlich einig werden. Auch ein "Quasi-Umgangsrecht" , z.B. an dem einen oder anderen Wochenende, kann dabei eingeräumt - werden - es ist möglich und schadet dem Hund nicht, wir Warndt-Waldis sprechen dabei aus Erfahrung.

Keinesfalls sollte jedoch eine abwechselnde Obhut nach dem Motto 14 Tage hier, 14 Tage dort in Betracht gezogen werden - dies schadet dem Hund in erzieherischer Hinsicht, aber auch in Sachen Psyche erheblich. Der Hund wird es weder verstehen noch seelisch verkraften und weiß schließlich gar nicht mehr wo er denn nun hingehört - er braucht eine feste Bezugsperson.

 

Beispiel für eine richterliche Zuweisung im Trennungsfall.