Notdienst-GOT - ab Januar 2020 gelten neue Tierarztgebühren im Notdienst

 

 

Pauschale Notdienstgebühr, geänderte Notdienstzeiten und höhere Gebührensätze - am 22.12.2019 hat der Bundesrat dem vom Kabinett vorgelegten Entwurf zur Novellierung des "Notdienst-GOT" zugestimmt. Sie gelten mit Beginn des Jahreswechsels 2019/2020

Die neuen Eckdaten:

  • Notdienstgebühr: Bei einem tierärztlichen Notfall wird (zwingend) eine pauschale Notfall-Gebühr von 50 Euro erhoben.
  • Mindestsatz GOT: Bei einem tierärtzlichen Notfall ist ab sofort mindestens der 2-fache GOT-Satz abzurechen ( bisher 1- bis 3-fache Satz).
  • Höchstsatz GOT: Bei einem tierärtzlichen Notfall können Tierärzte künftig, in Abhängigkeit zum Aufwand, bis zum 4-fachem GOT-Satz abrechen. Bisher galt wie beim "Alltags-GOT" der 3-fache Satz als Obergrenze.
  • Nacht- und WochenendzeitenDiese Zeiten wurden großzügiger ausgelegt. Bieten Tierärzte zu diesen Zeiten Notdienste an, müssen sie die neuen Notdienst-Gebühren abrechnen:

  1. NachtzeitAn Werktagen gilt künftig die Nachtzeit von 18 Uhr - 8 Uhr (bisher 19 - 7 Uhr).*
  2. Wochenendzeit: Das Wochenende beginnt künftig Freitag 18 Uhr und endet Montag 8 Uhr (bisher Samstag 13 Uhr - Montag 7 Uhr).*

*Was dies genau für die späten Sprechstunden unter der Woche sowie für Samstags-Sprechstunden bedeutet,

ist noch nicht ganz klar. Hier muss der entsprechende Gesetztes-Text abgewartet werden.

Nach derzeitigem Stand müsste beispielsweise ein normaler 18:15 Uhr Termin am Donnerstag als Notdienst

abgerechnet (Notdienstgebühr + mindestens 2-facher GOT-Satz). werden.

Dies liegt sicherlich nicht im Sinne des Erfinders.

  • Ausnahmeregelung Tierheim / landwirtschaftl. Betrieb: Hier darf weiterhin mittels Bestandsbetreuungsvertrag von den ansonsten verpflichtenden(!) Notdienstregelungen abgewichen werden.

Ansonsten bleibt die GebührenOrdnungTierärzte zunächst unberührt. Lediglich das Wegegeld (Hausbesuche) wurde ebenfalls ab Januar 2020 angepasst und auf 3,50 €/Doppelkilometer, mindestens jedoch 13 € erhöht (bisher 3,40 €/ 11,40 €), da diese bei der letzten GOT-Erhöhung 2017 nicht berücksichtigt wurden.


Hundebegegnung - der Hund sollte aussen geführt werden

 

Es passiert mir ständig ... gerade wieder: Eine Hundeführerin kommt mir mit ihrem Schoko-Labbi entgegen, ordnet sich links von mir ein. Meine Hunde richte ich an meiner rechten Flanke aus, also AUSSEN. Der Labbi jedoch wird innen geführt, praktisch als Puffer zwischen mir und der Hundeführerin. Was passiert? Nein ... der Labbi ist nicht etwa aggressiv und prescht vor. Aber sie (Hündin) war unsicher und mit der Situation sichtlich überfordert, versuchte der "frontalen" Situation zu entkommen sodass die Frau fast über den eigenen Hund fiel.

Im Anschluss stellte sich heraus, dass es gar nicht der eigene Hund der Frau war - sie hatte ihn nur den einen Tag wegen eines Trauerfalles zur Betreuung.

So oder so ähnlich verlaufen Hundebegegnungen des öfteren, auch mit den echten Haltern. Dabei ist es völlig egal ob der Hund nun aggressiv, ängstlich und unsicher oder aber völlig überdreht ist und mit der sprichwörtlichen Tür ins Haus fallen würde - Hunde sollten, vor allem bei Begegnungen mit fremden Hunden, immer an der ÄUSSEREN Flanke geführt.

Läuft der Hund aussen, kann der Halter seinen Schützling im Falles des Falles zusätzlich mit dem Bein blockieren und hat wesentlich bessere Einwirk-Möglichkeit als nur mit der Leine alleine.

Während bei uns Menschen eine Begegnung offensiv mit straightem aufeinander zugehen verläuft, sieht eine Begrüßung bei Hunden (oft auch wenn diese sich bereits kennen) ganz anders aus: Kaniden begegnen sich im Allgemeinen niemals mit direkten aufeinander Zugehen, sondern signalisieren dem Gegenüber mit diversen Verhaltensweisen, sogenannten "Calming Signals" (Beschwichtigungssignalen), ihre friedlichen Absichten. Sehr beliebt dabei ist z.B. das "Bogen laufen". Erst wenn beide Parteien (üblicherweise mehrerer) solche Signale ausgesendet haben, folgt irgendwann ein zaghaftes Beschnüffeln bevor die eigentliche Begrüßung ab-

Szene nicht gestellt:

Das Pärchen kommt mir mit ihrem Hund entgegen. Anstatt den Hund AUSSEN zu führen, läuft der Hund innen. Beide Parteien waren einander unbekannt und auch wenn keiner der Hunde nicht die Spur von Aggression zeigte ... so sollte es nicht sein.


geschlossen wird.

Bei Begegnungen zwischen angeleinten Hunden schränken wir den Hund in seinem natürlichen Begegnungs-Verhalten eh schon sehr stark ein, da wir Menschen i.A. keinen Bogen laufen - läuft der Hund dann auch noch innen ist das ein atypisches Verhalten was für den Hund durchaus als Aggression bewertet werden könnte.

Nicht alle Hunde sind sicher in ihrem Tun und Handeln - unser Job als Halter ist es dem Hund diese Sicherheit zu verschaffen und ihm zu vermitteln, dass wir IMMER Herr des Geschehen sind.

 

Deshalb: Führt den Hund bei Begegnungen bitte immer AUSSEN. Das gilt u.a. auch für Begegnungen mit entgegenkommenden Joggern, Radfahrern, Autos oder auch nur Spaziergängern. 



Leinenpflicht...ja oder nein? Dieses Thema ist und bleibt ein Dauerbrenner unter den Hundehaltern.

 

 

Kaum jemand ist wirklich genau darüber informiert, ob er seinen Hund auf dem gerade befindlichen Terrain anleinen muss oder nicht. Immer wieder kommt dieses Thema auf meinen Gassi-Gängen im Plausch mit anderen Hundeleuten hoch ... aber auch mit solchen Zeitgenossen, denen Hunde (ob nun angeleint oder nicht) einfach nur ein Dorn im Auge sind - die Erkenntnis ist allzu oft ein gefährliches Halbwissen meines Gegenübers.

Um dies zu eruieren muss man nun aber wirklich kein Fachmann sein, man sollte halt nur wissen wo es steht! Dabei muss allerdings grundsätzlich unterschieden werden, ob man sich auf Gebieten des Staatsforstes befindet oder aber auf kommunalem Gelände:

 

Staatsforst

Leinenpflicht in Wald & Flur des Staatsforstes wird grundsätzlich in den Landesjagd-Gesetzen des betreffenden Bundeslandes geregelt. Die allermeisten Bundesländer haben hierfür keine generelle Regelung, jedoch kann hier auch eine ständige Leinenpflicht verankert sein (z.B. Brandenburg, Hamburg, Thüringen).

Besteht eine solche Leinenpflicht, so ist diese auch explizit erwähnt und benannt! Besteht sie hingegen nicht, steht auch im Gesetztes-Text nichts davon geschrieben - und genau das ist oft das Problem ... die Menschen finden im Gesetz keinen greifbaren Wortlaut und sind verunsichert.

 

Neben den normalen Waldgebieten gibt es dann noch ausgewiesene Naturschutzgebiete. Hier wird oft kolportiert, dass man Hunde in Naturschutzgebieten immer anleinen muss. Das ist nicht der Fall! Auch dies wird auf Länderebene geregelt, und zwar in den Landesnaturschutzgesetzen. Auch hier gilt: Verbotenes steht geschrieben. Beschilderungen vor Ort können jedoch anderweitige Regelungen beinhalten welche zu befolgen sind! 

 


Im folgenden möchte ich im Speziellen auf die Regelungen  im Saarland eingehen:

Im Gegensatz zu anders lautenden, immer wieder zu hörenden Meinungen: In der Geschichte des Saarlandes gab es noch niemals eine generelle Leinenpflicht für Hunde im Bereich des Staatsforstes.

Bis 31. März 2014 galt im Saarland "ein Hund darf sich in Wald und Flur über das gesamte Jahr ohne Einschränkung frei bewegen". Mit Stichtag zum 01. April 2014 trat dann die Neuregelung des Saarländischen Landesjagd-Gesetz (SJG) in Kraft.

Gespickt mit zahlreichen Neuerungen für den Jagdbetrieb war auch der gemeine Hundehalter davon betroffen: Eine der wichtigsten Errungenschaften des neu aufgelegten SJG war das Abschussverbot für Haustiere - kein Hund und keine Katze darf im Saarland mehr erschossen werden (§ 32 (16) )! Mit einher erging aber auch eine "Quasi-Leinenpflicht" während der Brut- und Setzzeit vom 01. März - 30. Juni. Diese besagt, dass Hunde in dieser Zeit angeleint werden müssen wenn sie nicht zuverlässig im Bereich der Wege verbleiben. Abrufbare Hunde dürfen jedoch im Bereich der Wege weiterhin im Freilauf agieren (§ 33 (2) ). 

Zuverlässig wird wie folgt definiert: Das Tier ist stets abruf- und kontrollierbar. Der Halter behält stets die Kontrolle über seinen Hund und übt diese Kontrolle auch aus.

Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld belegt werden.

 

 

Für Naturschutzgebiete gibt das Saarländische Naturschutz-Gesetz (SNG) keine Einschränkung für Hunde bekannt, übergreifend gelten jedoch auch hier die Verordnungen laut SJG !

 

Fazit: Im Saarland besteht keine generelle Leinenpflicht - die Einschränkung während der Brut- und Setzzeit betrifft nicht alle Hunde. Jeder der sich anderweitig äußert hat entweder keine Ahnung oder tut dies entgegen besseren Wissens!


Gemeinde-Wald und kommunale Anlagen

In Stadt- und Gemeinde-Wäldern sowie öffentlichen Anlagen der Kommune findet das Landesjagd- und Naturschutzgesetz der Bundesländer keine Anwendung. Regelungen bezüglich einer bestehenden  Leinenpflicht sind meist in den Polizeiverordnungen der Kommune geregelt, häufig aber an den LJG´  s des Bundeslandes angelehnt.

Im Normalfall sind Hunde in Parkanlagen, innerstädtischen Bereichen etc. anzuleinen, was häufig durch Beschilderung kenntlich gemacht wird.